Rückmeldeverfahren (vormals gegenseitige Unterrichtung) und Freitext

-Erstinformation 6-2025, aktualisiert 10-2025-

Weitere Informationen zum Rückmeldeverfahren hier

sowie in unseren regelmäßigen Newslettern.

Vertiefende Informationen in der vollständigen Spezifikation XGewerbeordnung (xRepository): https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:kosit:standard:xgewerbeordnung_1.5:dokument:Spezifikation__01.02.2025_ (enthält wesentliche Informationen im Kapitel “Rückmeldeverfahren” -u.a. II 20., Seite 129- und “Freitext” -I.7.2, Seite 30-)

Gegenseitige Unterrichtung: Informationsprozess bei “Betriebssitzverlegung” -Rückblick, fachliche Einordnung-

ausgelaufen zum 31.10.2025 bis xGewO 1.4! Fachlich abgelöst durch das “komplexere Rückmeldeverfahren” zum 1.5.2025 mit xGewO 1.5

Neben dem reinen Versand der Gewerbemeldungen im Standardformat xGewerbeordnung (seit 1.5.2025 xGewO 1.4) sind im xRepository weitere Nachrichtentypen und Workflows im Gewerbewesen definiert. Eine Abgrenzung.

Lieft aktiv seit ca. Mai 2024 bis 31.10.2025. Was war die gegenseitige Unterrichtung?

Ein Bürger zieht um – er meldet sich im Einwohnermeldeamt seiner neuen Wohnsitzgemeinde an. Diese löst automatisch die Abmeldung beim Amt am vorherigen Wohnsitz aus. Funktional, da der Bürger nur einen Hauptwohnsitz haben kann. Komplexer ist der Prozess im Gewerbewesen.  Ein Gewerbetreibender erstattet die Gewerbeanzeige „Anmeldung GewA1“ im Gewerbeamt am Ort seines neuen Betriebssitzes mit Grund „Betriebssitzverlegung“. In Folge entsteht Handlungsbedarf im Gewerbeamt am vorherigen Betriebssitz – hier kann beispielsweise eine vollständige Abmeldung oder Ummeldung aufgrund der Verlegung des Hauptsitzes des Betriebes erforderlich werden. Die „gegenseitige Unterrichtung“ zwischen den zwei beteiligten Behörden versetzt das Gewerbeamt am ursprünglichen Tätigkeitsort in die Lage, den Gewerbetreibenden entsprechend aufzufordern oder von Amts wegen zu handeln.

Rückmeldeverfahren – Entbürokratisierung und Automatismus bei Betriebssitzverlegung

Fortschreibung der “gegenseitigen Unterrichtung aus xGewerbeordnung 1.4

Das Rückmeldeverfahren gibt dem informativen Charakter der gegenseitigen Unterrichtung Verbindlichkeit und dient der Entbürokratisierung im Sinne des “Once Only”-Prinzip (z.B. Vermeidung doppelter Meldewege für einen Vorgang).

Ab 1.11.2025 greift auch im Gewerbewesen das Rückmeldeverfahren mit xGewO 1.5. Ein Gewerbetreibender, der seinen Betriebssitz von Verwaltungsbezirk A nach B vollständig verlagert, braucht nur noch zu einer Stelle, d.h. er meldet sich im Gewerbeamt am neuen Standort an, nicht aber am alten Standort ab. Das Rückmeldeverfahren löst automatisch die Abmeldung in der Kommune des bisherigen Betriebssitzes aus. Es schreibt in diesem Sinne die gegenseitige Unterrichtung fort. Das Rückmeldeverfahren kann jedoch in Konstellationen, in denen beispielsweise am alten Standort eine unselbständige Nebenstelle verbleibt, keinen automatischen Workflow auslösen.

Freitext

Im Freitextnachrichtenverkehr tauschen diverse Behörden, die mit Gewerbeangelegenheiten betraut sind, Informationen aus. Dazu zählen neben den registerführenden Städten und Gemeinden die Kreisverwaltungen in der Funktion der Gewerbeüberwachung. Ferner stehen die Industrie- und Handelskammern (IHKn) auf der Liste der Freitextbeteiligten. Hierbei werden beispielsweise Fragen zu Eignungsnachweisen bei Antrags- und Erlaubnispflichtigen Gewerben geklärt. Die Finanzbehörden werden zukünftig Informationen zu steuerlichen Abmeldungen an die kommunalen Gewerbeämter übermitteln.

Freitextbeteilige Stand 11-2025 sind die kommunalen Gewerbeämter, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Weitere sollen folgen, die Beteilung beispielsweise der Finanzbehörden steht jedoch noch nicht abschließend.

Die EDV Ermtraud GmbH stellt für geve|5, die neueste Generation Gewerbefachverfahren, Module für die gegenseitige Unterrichtung, Rückmeldeverfahren und Freitextnachrichten nach xGewerbeordnung zur Verfügung.

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