Details (extern) hier:
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet + 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c GewO (GewAnzVwV) – siehe Information “Hintergrund” am Ende dieses Beitrages
- https://xgewerbeordnung.de/informationen
- https://xgewerbeordnung.de/wp-content/uploads/2025/07/XGewerbeordnung_3._Informationsbrief_1.0.pdf
- https://xgewerbeordnung.de/informationen/rmv
- https://xgewerbeordnung.de/wp-content/uploads/2025/07/2025-07-25_XGewerbeordnung_Informationsunterlage-zum-Rueckmeldeverfahren.pdf
sowie in unseren regelmäßigen Newslettern.
Vertiefende Informationen in der vollständigen Spezifikation XGewerbeordnung (xRepository): https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:kosit:standard:xgewerbeordnung_1.5:dokument:Spezifikation__01.02.2025_ (enthält wesentliche Informationen im Kapitel “Rückmeldeverfahren” -u.a. II 20., Seite 129- und “Freitext” -I.7.2, Seite 30-)
Gültigkeit der Unterrichtungsverfahren
| seit Ende 2024 | Freitextnachrichten | |
| Mai 2024 bis 31.10.2025 | xGewO 1.4 | gegenseitige Unterrichtung |
| ab 1.11.2025 | xGewO 1.5 | Rückmeldeverfahren |
Gegenseitige Unterrichtung: Informationsprozess bei “Betriebssitzverlegung”
-Ausgelaufen – Rückblick, fachliche Einordnung-
Neben dem reinen Versand der Gewerbemeldungen im Standardformat xGewerbeordnung sind im xRepository weitere Nachrichtentypen und Workflows im Gewerbewesen definiert. Eine Abgrenzung.
Was war die gegenseitige Unterrichtung? Ein Bürger zieht um – er meldet sich im Einwohnermeldeamt seiner neuen Wohnsitzgemeinde an. Diese löst die Abmeldung beim Amt am vorherigen Wohnsitz aus. Funktional, da der Bürger nur einen Hauptwohnsitz haben kann.
Komplexer ist der Prozess im Gewerbewesen. Ein Gewerbetreibender erstattet die Gewerbeanzeige „Anmeldung GewA1“ im Gewerbeamt am Ort seines neuen Betriebssitzes mit Grund „Betriebssitzverlegung“. In Folge entsteht Handlungsbedarf im Gewerbeamt am vorherigen Betriebssitz – hier kann beispielsweise eine vollständige Abmeldung aufgrund der Verlegung des Hauptsitzes des Betriebes erforderlich werden. Die „gegenseitige Unterrichtung“ zwischen den zwei beteiligten Behörden versetzte das Gewerbeamt am ursprünglichen Tätigkeitsort in die Lage, den Gewerbetreibenden entsprechend aufzufordern oder von Amts wegen zu handeln.
Rückmeldeverfahren – Entbürokratisierung und Automatismus bei Betriebssitzverlegung
–Fortschreibung der “gegenseitigen Unterrichtung aus xGewerbeordnung 1.4–
Das Rückmeldeverfahren gibt dem informativen Charakter der gegenseitigen Unterrichtung Verbindlichkeit und dient der Entbürokratisierung im Sinne des “Once Only”-Prinzip (z.B. Vermeidung doppelter Meldewege für einen Vorgang).
Ab xGewO 1.5 greift auch im Gewerbewesen das Rückmeldeverfahren. Ein Gewerbetreibender, der seinen Betriebssitz von Verwaltungsbezirk A nach B vollständig verlagert, muss nur noch zu einer Stelle, d.h. er meldet sich im Gewerbeamt am neuen Standort an, nicht aber am alten Standort ab. Das Rückmeldeverfahren löst automatisch die Abmeldung in der Kommune des bisherigen Betriebssitzes aus. Es schreibt in diesem Sinne die gegenseitige Unterrichtung fort. Das Rückmeldeverfahren kann jedoch in Konstellationen, in denen beispielsweise am alten Standort eine unselbständige Nebenstelle verbleibt, keinen automatischen Workflow auslösen.
Freitext
Im Freitextnachrichtenverkehr tauschen diverse Behörden, die mit Gewerbeangelegenheiten betraut sind, Informationen aus. Dazu zählen neben den registerführenden Städten und Gemeinden die Kreisverwaltungen in der Funktion der Gewerbeüberwachung. Ferner stehen die Industrie- und Handelskammern (IHKn) auf der Liste der Freitextbeteiligten. Hierbei werden beispielsweise Fragen zu Eignungsnachweisen bei Antrags- und Erlaubnispflichtigen Gewerben geklärt. Die Finanzbehörden werden zukünftig Informationen zu steuerlichen Abmeldungen an die kommunalen Gewerbeämter übermitteln.
Freitextbeteilige Stand 11-2025 sind die kommunalen Gewerbeämter, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Weitere sollen folgen, die Beteilung beispielsweise der Finanzbehörden steht jedoch noch nicht abschließend.
Rechtliche Grundlage des Rückmeldeverfahrens
Die rechtliche Grundlage für das Rückmeldeverfahren bildet das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Durch Artikel 36 des Gesetzes wurde § 14 Abs. 1 GewO zur Umsetzung des Rückmeldeverfahrens entsprechend ergänzt und lautet wie folgt: “Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung nach Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde; Absatz 8 bleibt unberührt.“
Die 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c GewO (GewAnzVwV) wurde um das Rückmeldeverfahren – Ziffer 3.6 der GewAnzVwV – aktualisiert (Stand: 18. Juli 2025). Die aktualisierte Fassung des Musterentwurfs der GewAnzVwV ist dieser E-Mail angefügt. In Nr. 3.6 wird der genaue Ablauf des Rückmeldeverfahrens beschrieben. Hier heißt es: “Der Gewerbetreibende hat keine Gewerbeabmeldung abzugeben; die Mitteilung über die Verlegung des Betriebs an die für die bisherige Betriebsstätte zuständige Behörde geschieht verwaltungsintern über die Fachverfahren durch die Behörde, die für die neue Betriebsstätte zuständig ist. Die bisher zuständige Behörde nimmt nach dem Empfang der Daten aus der Anmeldung die Abmeldung auf Grundlage der im gemeindlichen Gewerbeverzeichnis vorhandenen Daten vor..“.