Wir haben mehrfach per News und Newsletter informiert. Zahlreiche unserer TopCash-Anwender haben die Meldepflicht bereits erfüllt. Wir erinnern nochmals:
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO).
(Stichwort: Meldung von elektronischen Kassen an die Finanzbehörden / das Finanzamt / Kassenmeldung per ELSTER)
Diese Vorschrift verlangt, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 erworben oder außer Betrieb genommen werden, innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Stilllegung gemeldet werden. Zudem müssen alle Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden und weiterhin genutzt werden, spätestens bis zum 31. Juli 2025 registriert werden. Um dieser Pflicht nachgehen zu können, steht in ELSTER ein Meldeformular für elektronische Aufzeichnungssysteme zur Verfügung.
Unsere Ausfüllhilfe für das Meldeformular TopCash-Anwender hier
Die Meldepflicht gilt unabhängig von den verwendeten Zahlarten (bar, Paypal, Kreditkarte etc. – hier)
Mehr zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Ihrer Gebührenkasse TopCash: hier
Mehr zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K): hier
Die Meldepflicht ist unabhängig von verwendeten Zahlarten (bar, GiroCard, Kreditkarte, PayPal) und unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht oder ob Buchungen mit oder ohne Umsatzsteuer gebucht werden. Es zählt die Einstufung als elektronisches Kassensystem.