Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Der neue § 34k GewO ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Ziel ist ein höheres Verbraucherschutzniveau bei Konsumentenkrediten.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick:
- Antragsfrist für Bestandserlaubnisse nach § 34c GewO müssen bis zum 31.05.2027 neu beantragt werden.
- Alte Erlaubnisse erlöschen ohne Neuantrag spätestens zum 19.11.2027
- “Alte-Hasen-Regelung”: Wenn die Tätigkeit seit dem 01.01.2021 ununterbrochen ausgeübt wurde, entfällt eine benötigte Sachkundeprüfung. Diese Regelung gilt lediglich in der Übergangsfrist, heißt bis zum 31.05.2027.