Betrifft: Fristablauf 02.03.2026 – Mitteilungen an die Finanzverwaltungen – Information für Kommunen und Kammern – nach der Mitteilungsverordnung / Neuigkeiten zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 1. Januar 2025
Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Neuigkeiten zur Mitteilungsverordnung, wirksam ab 1.1.2025, nach Übergangsfrist ab 2.3.2026 aufmerksam gemacht und im Juli 2025 an deren Umsetzung erinnert. Stand heute übermitteln einige Gemeinden die erlaubnispflichtigen Gewerbe, meist die Gestattungen, mehrmonatig gebündelt in Papierform an ihr zuständiges Finanzamt. Das soll nun elektronisch geschehen.
Das Gewerbefachverfahren geve bietet die Möglichkeit, Erlaubnisse im PDF-Format zu versenden. Für das Erlaubniswesen besteht (Stand 13.2.2026) noch kein Formatstandard wie xGewerbeordnung (xGewO) für Gewerbeanzeigen.
Zur Abgrenzung:
Die Mitteilung von erlaubnispflichtigen Gewerben ist nicht der erwartete Prozess der automatisierten Übermittlungen von Gewerbemeldungen an das Finanzamt und nicht Informationsfluss steuerlicher Abmeldungen vom Finanzamt an die kommunalen Gewerbeämter.
Beispielhaft aus einer Information des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz vom 13.2.2026:
Für die Kommunen besteht die Pflicht zur unaufgeforderten Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 MV. (…)
Die unaufgeforderte Übermittlung der Daten soll den Finanzbehörden die automatisierte Prüfung steuerlicher Sachverhalte („eDaten“) ermöglichen.
Nach Mitteilung der Finanzverwaltung in der beigefügten E-Mail vom 22.07.2025 sollen mitteilungspflichtige Stellen Schnittstellen zur Übermittlung der Daten einrichten, wenn eine große Anzahl von Meldungen vorgenommen wird. Soweit nur in überschaubarem Umfang Mitteilungen an die Finanzverwaltung übersandt werden, kann alternativ eine formularbasierte Online-Lösung (sog. Kleinmelderlösung) genutzt werden.
(…)
Falls noch keine der beiden Lösungen zur Verfügung steht, wird anheimgestellt, von der gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 MV Gebrauch zu machen, die in dem beigefügten Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.12.2024 unter Nr. 5.5, Rd-Nrn. 62 und 63 erläutert wird.
Soweit hierzu Rückfragen bestehen, bitte ich diese unmittelbar an die Finanzverwaltung zu richten.
Dokumente des BMF: