Elektronische Kassen ab 2028

Es zeichnet sich eine konkrete allgemeine Pflicht zur elektronischen Kassenführung ab 1.1.2028 ab.

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen soll Lücken schließen.


Dadurch ändern sich u.a. einige Paragraphen der Abgabenordnung.

Vorläufige Zusammenfassung aus praktischer Sicht:

  • Die Kassenpflicht soll ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro (im Jahr) gelten.
  • Vorgeschrieben ist der Einsatz elektronischer Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen. Damit werden die Grundaufzeichnung durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt. Die Kassen werden via Schnittstelle für Kassensysteme der Finanzverwaltung (DSFinV-K) prüfbar (Kassen-Nachschau/-Prüfung).
  • Das Änderungspaket sieht schärfere Sanktionen bei Fehlverhalten vor und besiegelt das Ende der sog. “offenen Ladenkasse”.
  • Die digitale Belegpflicht wird präzisiert.

Weitere Informationen beim Bundesfinanzministerium:

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung des Steuer- und Handelsrechts” vom 7.8.2026

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