Bundesrat und Bundestag haben die "Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV)" verabschiedet. Sie tritt zum 1.1.2015 in Kraft.

Mit der Verabschiedung in Bundesrat und Bundestag hat die Novelle der Gewerbeanzeigeverordnung die letzten Hürden genommen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die GewAnzV zum 1. Januar 2015 in Kraft.

 Lesen Sie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Ausgabe 2014, Teil I, Nummer 34 vom 25. Juli 2014, Seite 1208ff: „Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV)“. Den vollständigen Wortlaut lesen Sie online  hier.

Die vollständig medienbruchfreie elektronische Abwicklung des Gewerbeanzeigeverfahrens steht im Fokus der Neuregelung.

 Betroffen ist  einerseits die „elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige“ (§ 2).

Andererseits ergeben sich Auswirkungen auf die „Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden“. § 3, Absatz 1, der GewAnzV benennt u.a. IHK, HWK, die für Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Lebensmittelüberwachung.

Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. In der Kommunikation außerhalb behördeninterner Netze ist das „Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen“ (§ 3, Absatz 3).

Das GEVE 4 - OSCI Modul für die rechtssichere Übermittlung der Gewerbeanzeigen wird voraussichtlich ab Oktober 2014 verfügbar sein. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.

     
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