Neben Gewerbeanzeigen kommt zum 1.5. die „gegenseitige Unterrichtung“ als neue Art der Übermittlung. Neu ist, dass ein Gewerbeamt an das der vorherigen Betriebsstätte eine rechtssichere elektronische Nachricht versendet bzw. Nachrichten in der Rolle als Amt der neuen Betriebsstätte erhält. Auch die Finanzbehörden senden Benachrichtigungen nach § 14 Abs. 4 GewO bei steuerlicher Abmeldung eines Unternehmens.

 

Wir zitieren beispielhaft aus einem Rundschreiben:

Die Herstellung der Empfangsbereitschaft der bisher ausschließlich als Sender agierenden Gewerbebehörden (Gemeinden) ist Voraussetzung dafür, dass neue Datenübermittlungsmöglichkeiten gemäß der Spezifikation XGewO 1.0 genutzt werden können. Dies betrifft z.B. die Hinweisnachricht einer anderen Gewerbebehörde im Rahmen gegenseitigen Unterrichtung bei der Verlegung einer Betriebsstätte (Ziffer 3.6 der der GewAnzVwV) oder das Vorausfüllen eines Formulars im Rahmen der Online-GewerbeanzeigeAuch die automatisierte Entgegennahme von Mitteilungen der Finanzämter zur steuerlichen Abmeldung nach § 14 Abs. 4 GewO , die im Rahmen des EfA-Projektes "Steuerliche Abmeldung eines Unternehmens" digitalisiert werden soll, setzt eine Empfangsbereitschaft voraus. 

 

Das Gewerberegister GEVE nutzt zum Stichtag das Modul zur automatisierten Datenübermittlung und stellt ein Einlesemodul zur Verfügung.

Mehr: 

  • geve|5 - die neue Generation Gewerbefachverfahren 
  • geve|Verteildienst - automatisierte Übermittlung von Gewerbemeldungen
  • geve-Online - Gewerbemeldungen via Internet - verwendbar mit beliebigen Fachverfahren die das XGewO-Format unterstützen.
     
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Folgende Cookies erlauben:
Technisch notwendig
Statistik