Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 23.07.2002 das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, welches am 01.01 bzw. am 15.01.2003 in Kraft tritt, beschlossen. 

Mit diesem Änderungsgesetz wurde u.a. der § 9 der Bewachungsverordnung neu gefasst. Nach dem neu gefassten § 9 der Bewachungsverordnung muss die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des künftigen Bewachungspersonals eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregisters einholen.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 23.07.2002 das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, welches am 01.01 bzw. am 15.01.2003 in Kraft tritt, beschlossen. 

Mit diesem Änderungsgesetz wurde u.a. der § 9 der Bewachungsverordnung neu gefasst. Nach dem neu gefassten § 9 der Bewachungsverordnung muss die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des künftigen Bewachungspersonals eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregisters einholen.

     
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