Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO).

Diese Vorschrift verlangt, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 erworben oder außer Betrieb genommen werden, innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Stilllegung gemeldet werden. Zudem müssen alle Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden und weiterhin genutzt werden, spätestens bis zum 31. Juli 2025 registriert werden. Um dieser Pflicht nachgehen zu können, steht in ELSTER ein Meldeformular für elektronische Aufzeichnungssysteme zur Verfügung.

Unsere Ausfüllhilfe für das Meldeformular TopCash-Anwender hier

Die Meldepflicht gilt unabhängig von den verwendeten Zahlarten (bar, Paypal, Kreditkarte etc. - hier)

Mehr zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Ihrer Gebührenkasse TopCash: hier

Mehr zur  Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K): hier 

     
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