Durch Artikel 3a das Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) ist § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung geändert worden. 
 
Es ist nunmehr wieder eine Nr. 7 enthalten, die folgenden Wortlaut hat:
"7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 i.V.m. § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10-16 und 18-33," 

Die Änderung ist am 14. September 2005 in Kraft getreten.

     
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